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Allgemeine Geschäftsbedingungen

VERMIETUNG

I. GEGENSTAND DER AGB
1. Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen umfassen die Vermietung von Sachen des Vermieters, insbesondere von Geräten und Anlagen zur Musikwiedergabe sowie sonstige Veranstaltungstechnik.
2. Nicht berührt von dem Zugrundeliegen des Mietvertrags sind der etwaige Transport und Auf- oder Abbau von Sachen, die nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Sofern der Vermieter derartige Sachen transportiert oder auf- oder abbaut, handelt es sich um Arbeiten, für deren Ausführung der Vermieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die Haftung übernimmt.

II. ALLGEMEINES
1. Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Vermieters. Aus einem stillschweigenden Verzicht des Vermieters auf die Beachtung der Schriftform bei abweichenden Regelungen und Nebenabreden in der Vergangenheit kann kein Verzicht auf die Einhaltung der hierdurch berührten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen hergeleitet werden.
2. Etwaigen Mietbedingungen des Mieters wird hiermit widersprochen. Sie verpflichten den Vermieter auch dann nicht, wenn sie bei Vertragsabschluß nicht noch einmal ausdrücklich zurückgewiesen werden.
3. Die Unwirksamkeit oder Änderung einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht.
4. Die Nichteinhaltung der Bedingungen, insbesondere bei Zahlungsverzug des Mieters, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder von nichterfüllten Verträgen zurückzutreten.

III. ANGEBOTE UND PREISE
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie vom Vermieter schriftlich bestätigt oder die Sache übergeben ist. Ebenso bedürfen Ergänzungen und Abänderung zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Vermieters.
2. Abbildungen, Maße und Gewichte in den Prospekten, Zeichnungen und Schriftsätzen des Vermieters sind nur angenähert maßgebend. Eine Gewähr für ihre Einhaltung wird nicht übernommen.
3. Gebühren und sonstige Kosten, die mit der Erfüllung behördlicher Auflagen zusammenhängen, gehen zu Lasten des Mieters.
4. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
5. Rückgabe der vermieteten Gegenstände hat nach Festlegung des Rückgabetermins vom Vermieter bis 12:00 Uhr zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung wird jeder Tag wie ein weiterer Miettag berechnet. Der Vermieter ist nicht verpflichtet nachzuweisen, daß die Gegenstände anderweitig vermietet sind.

IV. ERFÜLLUNG
1. Der Vermieter erfüllt den Mietvertrag durch Bereitstellung des Mietgegenstandes in seinem Geschäftslokal, auch wenn er die Ware an einen anderen Ort verbringt. Der Gefahrenübergang auf den Mieter findet mit Aussonderung statt.
2. Wenn dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich ist, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, daß er gleichwertige Mietgegenstände bereitstellt.

V. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Die Rechnungsstellung wird bei Bereitstellung vorgenommen. Der Vermieter ist berechtigt, Vorkasse und Hinterlegung einer Sicherheit zu verlangen. Die Rechnungen sind porto- und spesenfrei und an der Geschäftsadresse des Vermieters zahlbar. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechtes auf Mängelrüge zu erfolgen. Aufrechnung und Zurückbehaltung aufgrund vermeintlicher Gegenansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn es sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung handelt.
2. Anfallende Bank- und Paypalgebühren trägt der Mieter.
3. Bei nicht termingerechter Zahlung des Mieters ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, jedoch mindestens 9% p.a. pro angefangenen Monat in Ansatz zu bringen.

VI. UNTERRICHTUNGSPFLICHT
1. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Störungen der Mietsache mitzuteilen. Bei Verletzung dieser Pflicht kann der Vermieter Schadensersatzansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen.
2. Der Mieter unterrichtet den Vermieter unverzüglich über etwaige Änderungen, die im Zusammenhang mit der Mitsache stehen. Dies gilt insbesondere

  • –  bei Beschlagnahme, Pfändung oder ähnlichen Maßnahmen Dritter,

  • –  bei Änderungen der Betriebsverhältnisse für die Mietsache, die Schädigung oder Gefährdung der Mietsache begründen oder erhöhen,

  • –  bei Konkurs- oder Vergleichsanträgen über das Vermögen des Mieters sowie im Falle der Liquidation des Geschäftsbetriebes des Mieters.
    3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter schriftlich Auskunft über den Ausstellungsort der Mietsache zu erteilen.

  • VII. UNTERVERMIETUNG

  • Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.

  • VIII. EIGENTUM
    Die gelieferte Sache bleibt im Eigentum des Vermieters. Es ist nicht gestattet, diese Sache mit Rechten Dritter zu belasten.

    IX. GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DES VERMIETERS
    1. Der Mieter oder dessen Beauftragter erklärt mit Empfang der Mietsache schriftlich die Mängelfreiheit der Mietsache. 2. Der Gewährleistungsanspruch gegen den Vermieter entfällt, wenn

  1. a)  bei offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Mangels dieser beim Vermieter schriftlich geltend

    gemacht wird, oder

  2. b)  der Mieter die ihm obliegenden Vertragspflichten nicht erfüllt, insbesondere seinen Zahlungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt

    oder

  3. c)  die Mietsache von Dritten oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem

    Zusammenhang mit der Veränderung steht

  4. d)  der Mieter die Vorschriften über die Behandlung der Mietsache nicht befolgt, oder

  5. e)  Verschleiß oder Beschädigung auf fahrlässige oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen ist, oder

  6. f)  der Mieter dem Vermieter nicht die angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserun-

    gen und Ersatzlieferungen gewährt.

4. Eine über die vorstehende Gewährleistung hinausgehende Haftung des Vermieters wird insbesondere auch für Mangelschäden aller Art nicht übernommen.
Im Falle schuldhaft verspäteter Lieferung oder Bereitstellung der Mietsache durch den Vermieter kann der Mieter nur Schadensersatz für Ersatzbeschaffung verlangen, nicht dagegen für entgangenen Gewinn. Für unvorhergesehene Ereignisse wie z.B. Reifenpannen, Staus auf den Autobahnen oder nicht durch Project II verursachte und verschuldete Unfälle wird keine Haftung übernommen.

X. RÜCKGABE
1. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, die Mietsache in mangelfreiem Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzuliefern, der dem Zustand bei Übergabe des Gerätes entspricht.
Der Vermieter ist verpflichtet, den Eingang des Mietgegenstandes sofort zu bestätigen.

XI. BESONDERE PFLICHTEN DES MIETERS
1. Der Mieter ist verpflichtet,
– die gemietete Sache vor Überbeanspruchungen jeder Weise zu schützen,
– soweit erforderlich, für Wartung und Pflege der Mietsache zu sorgen,
– notwendige Reparaturen – einschließlich Ersatzteile für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft der Mietsache sofort sach- und fachgemäß unter Verwendung von Original- oder mit Zustimmung des Vermieters gleichwertigen Ersatzteilen auf seine Kosten durch den Vermieter vornehmen zu lassen.
Die Kosten für Reparaturen infolge Abnutzung gehen zu Lasten des Vermieters. Der Vermieter behält sich die Entscheidung vor, wer während der Mietzeit erforderliche Reparaturen ausführt.
Die erforderlichen Ersatzteile sind durch den Vermieter zu beziehen. Erklärt der Vermieter nicht unverzüglich auf Anfrage des Mieters, daß er die benötigten Ersatzteile in derselben Frist und mit nicht höheren Kosten wie der Mieter beschaffen werde, so ist der Mieter berechtigt, sich die Ersatzteile selbst zu beschaffen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht wurden, zu entfernen. Der Mieter darf weder Dritten Rechte an der Mietsache einräumen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten.

XII. VERLETZUNG DER PFLICHTEN UND SCHADENSERSATZ
1. Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgeliefert, der ergibt, daß der Mieter seinen Pflichten nicht nachgekommen ist, so verlängert sich die Mietzeit um die Zeit, die zur Durchführung der vertragswidrig unterlassenen Reparaturen unter normalen Verhältnissen arbeitstechnisch erforderlich ist.
2. Der Umfang der Mängel und Beschädigungen infolge vertragswidrig unterlassener Reparaturen ist unverzüglich gemeinsam schriftlich festzulegen. Die zur Behebung der Mängel und Beschädigungen voraussichtlichen erforderlichen Reparaturen sind kostenmäßig nach dem voraussichtlichen Stoff- und Arbeitsaufwand von den Parteien vor Beginn der Reparaturen schriftlich niederzulegen. Stellt sich während der Reparaturarbeiten heraus, daß ein weiterer Reparaturaufwand erforderlich ist, so ist dieses dem Mieter durch den Vermieter schriftlich mit- zuteilen. Reagiert der Mieter nicht innerhalb von 8 Tagen nach Absendung, so wird die Zustimmung des Mieters zur weiteren Reparatur vorausgesetzt.
Die Reparaturen werden durch den Vermieter ausgeführt, die anfallenden Kosten trägt der Mieter.

XIII. BESICHTIGUNGSRECHT UND UNTERSUCHUNG DES GERÄTES
1. Der Vermieter ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu lassen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, die vermietete Mietsache jederzeit nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter über Tag und Zeit der Untersuchung selbst zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Der Mieter ist verpflichtet dem Vermieter die Untersuchung in jeder Weise zu erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

XIV. WERKARBEITEN DES VERMIETERS
1. Wenn Werkarbeiten, z.B. des Aufbaus einer Anlage oder von einzelnen Geräten erfolgen, gelten die Bestimmungen dieses Absatzes. 2. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch den Vermieter erfolgen, handelt es sich um Arbeiten, für deren Ausführung der Vermieter nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz die Haftung übernimmt.
Die Haftung des Vermieters beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme der betrieblichen Haftpflichtversicherung.
3. Der Mieter und Besteller des Werkes hat auf seine Kosten alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig begon- nen und ohne Störungen durchgeführt werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er dem Vermieter und Werksunternehmer die nöti- gen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasser- und ähnlicher Anlagen zu machen. Insbesondere hat er dem Vermieter die zu beachtenden Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
4. Werden durch Umstände, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, die Arbeiten unterbrochen, so geht die Gefahr für die bereits erbrach- ten Leistungen für die Dauer der Unterbrechung auf den Mieter über.
5. Über die Abnahme der Arbeiten des Vermieters ist eine Abnahmebescheinigung auszufüllen. Die Abnahme liegt mit der Inbetriebnahme der Anlage vor.
6. Für fehlerhafte Arbeiten von beigestelltem Personal haftet der Vermieter nicht, wenn er nachweist, daß er weder fehlerhafte Anweisungen gegeben hat, noch seine Aufsichtspflicht verletzt hat.

XV. ALLGEMEIN
Wird zwischen den Parteien anläßlich eines Open-Air-Konzertes vereinbart, daß der Vermieter die Funktion der Mietsache überwacht, hat der Vermieter insbesondere folgende Rechte:
1. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder auch ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die Anlage oder die kör- perliche Unversehrtheit von anwesenden Menschen besteht.
2. Der Vermieter kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden. Wird gemäß den vorste- henden Voraussetzungen die Anlage abgeschaltet oder abgebaut, ist der Mieter nicht berechtigt, daraus Schadensersatzansprüche irgend- welcher Art gegen den Vermieter herzuleiten.
3. Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung eines Open-Air-Konzertes erforderlich sind, holt der Mieter auf seine Kosten diese Genehmigungen ein. Für Schäden, die daraus entstehen, daß eine behördliche Genehmigung nicht vorliegt, haftet der Mieter allein. 

XVI. ANWEISUNGSRECHT DES VERMIETERS
Für den Fall, daß dem Vermieter zur Kenntnis gebracht wird oder er eigene Kenntnis davon hat, daß durch das Aufstellen von Anlagen des Vermieters Menschen oder Sachen, auch eigene Sachen des Vermieters, gefährdet sind, hat der Vermieter das Recht, Anweisungen zur Vermeidung von Gefahren zu geben.
Der Mieter verpflichtet sich auf unbeschriebene Gefahren hinzuweisen.
Unterläßt der Mieter diesen Hinweis, stellt er den Vermieter aus allen sich ergebenden Schäden frei. Dies gilt auch schon vor Abnahme der Anzeige.

XVII. HAFTUNG DES MIETERS
1. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert aus anderem Grund die Annahme der Leistung des Vermieters, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen.
Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des Mieters verstanden, das sich zusammengesetzt aus dem Mietzins zuzüglich ggf. vereinbarten Werklöhne und der Leistungen von durch den Vermieter beauftragten Sub-Unternehmern.
Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin, an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.
Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:

bis 60 Tage vor Mietbeginn
bis 45 Tage vor Mietbeginn
bis 30 Tage vor Mietbeginn
bis 10 Tage vor Mietbeginn
bis 3 Tage vor Mietbeginn
Bei Nichteinhaltung der Mietvereinbarung nach Fälligkeit schuldet der Mieter Schadensersatz in Höhe von 80% des Auftragsvolumens. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter nach Fälligkeit eine kurze Nachfrist zu setzen und bei fruchtlosem Ablauf die Mietsache anderweitig zu vermieten.

XVIII. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND
Für Vollkaufleute und juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Erfüllungsort und Gerichtsstand ausschließlich Münster. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks und Wechseln sowie im Mahnverfahren gemäß § 38, II ZPO. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

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